Illegales Filesharing

1998 begann mit Napster das Zeitalter der Online-Tauschbörsen. Dabei wurde von Anfang an insbesondere aber nicht nur urheberrechtlich geschütztes Material wie Musik und Filme getauscht. Die Tauschbörsen wie eMule, Bittorrent, Rapidshare, Kaazaa usw. erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit und werden weltweit nach wie vor von einigen Millionen Menschen genutzt. Nachdem die Rechteinhaber anfangs noch versuchten wegen der massenhaften Urheberrechtsverletzungen gegen die Plattformen selbst vorzugehen, verfolgen sie in Deutschland und anderen Staaten mittlerweile die Strategie tausendfach gegen einzelne Nutzer der Tauschbörsen vorzugehen um so einen Abschreckungseffekt zu erzielen.

Die Rechteinhaber gehen dabei wie folgt vor:

Eine von den Rechteinhabern beauftragte Firma „ermittelt“ die IP-Adressen, derjenigen die bestimmte Dateien herunterladen. Dies geschieht indem Mitarbeiter dieser Firmen sich an solchen Netzwerken beteiligen, sich bspw. die angebotenen Dateien anzeigen lassen und auch die eine oder andere Datei von dem jeweiligen Nutzer zu Beweissicherungszecken herunterladen. Anschließend wird über eine Rechtsanwaltskanzlei eine Strafanzeige gestellt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt daraufhin, welcher Anschlussinhaber sich hinter der IP-Adresse verbirgt, indem eine Abfrage beim jeweiligen Internet-Service-Provider erfolgt. Die so ermittelten Personendaten werden auf Antrag dann regelmäßig an die Anwaltskanzlei der Rechteinhaber übermittelt. Diese schreiben dann eine Abmahnung an den Anschlussinhaber, mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten nebst Schadensersatz zu zahlen. Die Geldforderung wird dabei häufig mit einem Pauschalbetrag zwischen EUR 250,- und EUR 5.000,- angesetzt, je nach Umfang der Verletzungen und  Kanzlei. Gibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht ab oder verweigert die Zahlung, werden gerichtliche Schritte angedroht und mitunter auch eingeleitet. Das parallel laufende Strafverfahren wird von der Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Das massenhafte Vorgehen der Musikindustrie und der anderen Rechteinhaber stößt dabei auf vielfältige Kritik. Neben der Kritik daran, bspw. gegen Schüler und Minderjährige mit hohen Forderungen aus der Abmahnung vorzugehen gibt es auch eine Vielzahl juristischer Bedenken beim Vorgehen der Rechteinhaber. Zum einen stellt sich die Frage nach dem Beweiswert der privat ermittelten Daten und IP-Adressen. Außerdem gibt die IP-Adresse nur Auskunft über den Anschlussinhaber, der jedoch nicht selbst gehandelt haben muss. Insbesondere bei Mehrpersonenhaushalten stellt sich dabei die Frage der Verantwortlichkeit. Die Gerichte handhaben dies unterschiedlich. Vielfach wird die Haftung des Anschlussinhabers für Dritte jedoch weit ausgedehnt, indem man ihn als so genannten Störer qualifiziert. Ein Verschulden ist dabei außer bei Schadensersatzforderungen weder beim eigentlichen Verletzer noch beim Störer erforderlich. So kamen auch Unternehmen, Universitäten und andere Einrichtungen ins Visier der Rechteinhaber, die zwar selbst von den Verstößen keine Kenntnis hatten, aber deren Netzwerk von Mitarbeitern/Studenten für illegales Filesharing missbraucht wurde. Unternehmen und Einrichtungen versuchen deshalb zunehmend durch technische Sicherheitslösungen von vorneherein Möglichkeiten der illegalen Nutzung ihrer Netzwerke zu unterbinden um sich nicht den Ansprüchen der Rechteinhaber auszusetzen.  

Da die Streitwerte in gerichtlichen Streitigkeiten oftmals sehr hoch sind (Streitwerte zwischen EUR 6.000,- bis EUR 10.000,- pro angebotenem Musiktitel sind durchaus üblich) scheuen die Abgemahnten aus Kostengründen oftmals die rechtliche Auseinandersetzung, obwohl die Chancen hierfür nicht immer schlecht stehen, wie jüngste Entscheidungen zeigen.

In jedem Fall empfiehlt es sich, die Abmahnung und die rechtlichen Möglichkeiten innerhalb der gesetzten Frist überprüfen zu lassen um dann angemessen reagieren zu können. Oftmals lassen sich die Geldforderungen aus der Abmahnung dabei auch reduzieren.

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